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die Handelsniederlassung des Kunden befindet; 4) in Frankreich, Algerien,
Benin, Burkina Faso, Kamerun, Kap Verde, der Zentralafrikanischen Repub-
lik, im Tschad, auf den Komoren, im Kongo, Dschibuti, der Demokrati-
schen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Franzö-
sisch-Polynesien, Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste,
Libanon, Madagaskar, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Marokko,
Neukaledonien, Niger, Réunion, Senegal, Seychellen, Togo, Tunesien, auf
Vanuatu und Wallis und Futuna unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten,
die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Verlet-
zung oder Ausführung ergeben, einschließlich der abgekürzten Verfahren, aus-
schließlich der Rechtsprechung des Handelsgerichts (Commercial Court) in
Paris; 5) in Russland unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus
dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Auslegung, Verlet-
zung, Beendigung und Unwirksamkeit ergeben, dem Schiedsspruchgericht
(Arbitration Court) in Moskau; 6) in Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasi-
land stimmen beide Parteien überein, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die
sich aus dieser Vereinbarung ergeben, in die Zuständigkeit des hohen Gerichts
(High Court) in Johannesburg fallen; 7) in der Türkei unterliegen sämtliche
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder damit in
Zusammenhang stehen, den Zentralgerichten (Sultanahmet) und den Execu-
tion Directorates in Istanbul, Türkei; 8) in den folgenden genannten Ländern
werden sämtliche Rechtsansprüche aus dieser Gewährleistung vor dem
zuständigen Gericht in a) Athen für Griechenland, b) Tel Aviv-Jaffa für Israel,
c) Mailand für Italien, d) Lissabon für Portugal und e) Madrid für Spanien
verhandelt; und 9) in Großbritannien stimmen beide Parteien überein, dass
sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, in die
Zuständigkeit der englischen Gerichte fallen.
Schiedsspruchverfahren: Der folgende Text wird unter dieser Überschrift hinzuge-
fügt:
In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzego-
wina, Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der frü-
heren jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien,
Russland, der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, in der
Ukraine, Usbekistan und der Bundesrepublik Jugoslawien unterliegen sämt-
liche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusam-
menhang mit deren Verletzung, Beendigung oder Unwirksamkeit ergeben, der
Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der
Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) durch die drei
Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien ernannt wur-
den. Das Schiedsspruchverfahren findet in Wien, Österreich, statt, und die
offizielle Sprache der Verfahren ist Englisch. Die Entscheidung der Schieds-
richter ist endgültig und bindend für beide Parteien. Gemäß Paragraph 598 (2)
des österreichischen Zivilprozesscodes verzichten die Parteien daher aus-
drücklich auf die Anwendung von Paragraph 595 (1) Ziffer 7 des Codes.
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